Friedhof


§ 1 Arten der Friedhofsgebühren 
Für die Benützung des Gemeindefriedhofes werden eingehoben:
 
a)  Grabstellengebühren
b)  Verlängerungsgebühren
c)  Beerdigungsgebühren
d)  Enterdigungsgebühren
e)  Gebühren für die Benützung der Aufbahrungshalle  
 
§ 2 Höhe der Grabstellengebühren
(1)  die Grabstellengebühren für die Überlassung des Benützungsrechtes auf 10 Jahre bei Erdgrabstellen, Urnennischen bzw. auf 30 Jahre erstmalig bei Grüften mit der Möglichkeit der Erneuerung wie bei den übrigen Grabstellen betragen für:


ReihengräberReihengräber RandWandgräber
a) Einzelne Reihengräber€ 230,--

b) Familiengräber, und zwar
1.      zur Beerdigung bis zu 2 Leichen
2.      zur Beerdigung bis zu 4 Leichen

€ 150,--
€ 190,--

€  170,--
€  220,--

€ 200,--
€ 280,--
c) Grüfte, und zwar
1.      zur Beisetzung bis zu 3 Leichen
2.      zur Beisetzung bis zu 6 Leichen

€ 1.600
€ 2.200


d) Urnennische (4 Urnen) für die Üblassung auf die ersten 10 Jahre


€ 1.600,--


 
§ 3 Verlängerungsgebühren
(1)  für Erdgrabstellen wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit dem gleichen Betrag festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.
 
(2)  Für Grüfte wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit einem Drittel des Betrages festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.

(3) Für Urnennischen wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit dem Betrag von € 270,-- festgelegt.

§ 4 Beerdigungsgebühr
(1) Die Beerdigungsgebühr (für das Öffnen und Schließen der Grabstelle und die Bereitstellung des Versenkapparates) beträgt bei: 

a) Beerdigung einer Leiche in einem Erdgrab€ 650,--
b) Beerdigung einer Urne in einem Erdgrab für Leichen€ 200,--
c) Beerdigung einer Urne in einer Urnennische€ 100,--
d) Beisetzung einer Leiche in einer Gruft€ 700,--
e) Beisetzung einer Urne in einer Gruft für Leichen€ 700,--


(2) Die Beerdigungsgebühr von Kinderleichen beträgt die Hälfte der im Absatz Eins festgesetzten Tarife.

(3) Bei Erdgräbern mit Deckel (blinde Grüfte) erhöht sich die jeweilige Gebühr nach Absatz 1 um EUR 150,00

(4) Bei Beerdigungen außerhalb der Dienstzeit (Samstag) erhöht sich die jeweilige Gebühr nach Absatz 1 um EUR 200,00

§ 5 Enterdigungsgebühren 
Die Enterdigungsgebühr (für die Enterdigung – Exhumierung – einer Leiche) beträgt das Zweifache der jeweiligen Beerdigungsgebühr.
 
§ 6 Höhe der Gebühren für die Benützung der Aufbahrungshalle                                                    
Die Gebühr für die Benützung der Aufbahrungshalle beträgt für jeden angefangenen Tag € 40,--


Friedhofsgebührenordnung ab 1. Jänner 2017

  

  

 

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