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§ 1 Arten der Friedhofsgebühren Für die Benützung des Gemeindefriedhofes werden eingehoben: a) Grabstellengebührenb) Verlängerungsgebührenc) Beerdigungsgebührend) Enterdigungsgebührene) Gebühren für die Benützung der Aufbahrungshalle § 2 Höhe der Grabstellengebühren(1) die Grabstellengebühren für die Überlassung des Benützungsrechtes auf 10 Jahre bei Erdgrabstellen, Urnennischen bzw. auf 30 Jahre erstmalig bei Grüften mit der Möglichkeit der Erneuerung wie bei den übrigen Grabstellen betragen für:
§ 3 Verlängerungsgebühren(1) für Erdgrabstellen wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit dem gleichen Betrag festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist. (2) Für Grüfte wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit einem Drittel des Betrages festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.(3) Für Urnennischen wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit dem Betrag von € 270,-- festgelegt.§ 4 Beerdigungsgebühr(1) Die Beerdigungsgebühr (für das Öffnen und Schließen der Grabstelle und die Bereitstellung des Versenkapparates) beträgt bei:
(2) Die Beerdigungsgebühr von Kinderleichen beträgt die Hälfte der im Absatz Eins festgesetzten Tarife.
(3) Bei Erdgräbern mit Deckel (blinde Grüfte) erhöht sich die jeweilige Gebühr nach Absatz 1 um EUR 150,00
(4) Bei Beerdigungen außerhalb der Dienstzeit (Samstag) erhöht sich die jeweilige Gebühr nach Absatz 1 um EUR 200,00
§ 5 Enterdigungsgebühren Die Enterdigungsgebühr (für die Enterdigung – Exhumierung – einer Leiche) beträgt das Zweifache der jeweiligen Beerdigungsgebühr. § 6 Höhe der Gebühren für die Benützung der Aufbahrungshalle Die Gebühr für die Benützung der Aufbahrungshalle beträgt für jeden angefangenen Tag € 40,--
Friedhofsgebührenordnung ab 1. Jänner 2017
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